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Allgemeines zur Einstufung in eine Pflegestufe

Für die Gewährung von Leistungen aus der Pflegeversicherung sind pflegebedürftige Personen einer der drei Pflegestufen zuzuordnen.
Es gibt mehrere Faktoren, woraufhin entschieden wird, in welche Pflegestufe ein Pflegebürftiger eingestuft wird. Entscheidend ist zum einen der Zeitaufwand, den ein Familienangehöriger oder eine andere nicht als Pflegekraft ausgebildete Pflegeperson für die erforderlichen Leistungen der Grundpflege und hauswirtschaftlichen Versorgung benötigt.
Wichtig ist des Weiteren auch die voraussichtliche Dauer der Pflegebedürftigkeit, (mindestens 6 Monate), sowie das Ausmaß des Hilfebedarfes.

Definition der Pflegestufen nach § 15 SGB XI:

1. Pflegebedürftige der Pflegestufe I (erheblich Pflegebedürftige) sind Personen, die bei der Körperpflege, der Ernährung oder der Mobilität für wenigstens zwei Verrichtungen aus einem oder mehreren Bereichen mindestens einmal täglich der Hilfe bedürfen und zusätzlich mehrfach in der Woche Hilfen bei der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigen.

2. Pflegebedürftige der Pflegestufe II (Schwerpflegebedürftige) sind Personen, die bei der Körperpflege, der Ernährung oder der Mobilität mindestens dreimal täglich zu verschiedenen Tageszeiten der Hilfe bedürfen und zusätzlich mehrfach in der Woche Hilfen bei der hauswirtschaftliche Versorgungen benötigen.

3. Pflegebedürftige der Pflegestufe III (Schwerstpflegebedürftige) sind Personen, die bei der Körperpflege, der Ernährung oder der Mobilität täglich rund um die Uhr, auch nachts, der Hilfe bedürfen und zusätzlich mehrfach in der Woche Hilfen bei der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigen.

Eine Ausnahme stellt die so genannte Härtefallregelung dar:

Für die Feststellung eines außergewöhnlich hohen Pflegebedarfs im Sinne der Härtefallregelungen reicht es neben dem Hilfebedarf der Pflegestufe III und der zusätzlich ständig erforderlichen Hilfe bei der hauswirtschaftlichen Versorgung aus, wenn eines der beiden Merkmale erfüllt wird:

  • die Hilfe bei der Körperpflege, der Ernährung oder der Mobilität ist
    mindestens 6 Stunden täglich, davon mindestens dreimal in der
    Nacht erforderlich, oder
  • die Grundpflege kann für den Pflegebedürftigen auch des Nachts
    nur von mehreren Pflegekräften gemeinsam (zeitgleich) erbracht werden

Durchschnittlicher, erforderlicher Zeitaufwand für die Pflege
in Minuten/Tag:

Stufe I

Insgesamt mindestens:
- davon für die Grundpflege:
- davon für die Hauswirtschaft:

mind. 90 min
mind. 46 min
45 min
Stufe II
Insgesamt mindestens:
- davon für die Grundpflege:
- davon für die Hauswirtschaft:
180 min
120 min
60 min
Stufe III
Insgesamt mindestens:
- davon für die Grundpflege:
- davon für die Hauswirtschaft:
300 min
240 min
60 min


             

 

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