Allgemeines
zur
Einstufung in eine Pflegestufe
Für
die Gewährung von Leistungen aus der Pflegeversicherung sind
pflegebedürftige Personen einer der drei Pflegestufen
zuzuordnen. Es gibt mehrere Faktoren, woraufhin
entschieden wird, in welche Pflegestufe ein Pflegebürftiger eingestuft
wird. Entscheidend ist zum einen der Zeitaufwand,
den ein Familienangehöriger oder eine andere nicht als Pflegekraft
ausgebildete Pflegeperson für die erforderlichen Leistungen der Grundpflege
und hauswirtschaftlichen Versorgung benötigt.
Wichtig ist des Weiteren auch die voraussichtliche Dauer der
Pflegebedürftigkeit, (mindestens 6 Monate), sowie das Ausmaß
des Hilfebedarfes. Definition der Pflegestufen nach
§ 15 SGB XI: 1. Pflegebedürftige der Pflegestufe
I (erheblich Pflegebedürftige) sind Personen, die bei der
Körperpflege, der Ernährung oder der Mobilität für wenigstens zwei
Verrichtungen aus einem oder mehreren Bereichen mindestens einmal
täglich der Hilfe bedürfen und zusätzlich mehrfach in der Woche Hilfen
bei der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigen.
2.
Pflegebedürftige der Pflegestufe II
(Schwerpflegebedürftige) sind Personen, die bei der Körperpflege, der
Ernährung oder der Mobilität mindestens dreimal täglich zu
verschiedenen Tageszeiten der Hilfe bedürfen und zusätzlich mehrfach in
der Woche Hilfen bei der hauswirtschaftliche Versorgungen benötigen.
3.
Pflegebedürftige der Pflegestufe III
(Schwerstpflegebedürftige) sind Personen, die bei der Körperpflege, der
Ernährung oder der Mobilität täglich rund um die Uhr, auch nachts, der
Hilfe bedürfen und zusätzlich mehrfach in der Woche Hilfen bei der
hauswirtschaftlichen Versorgung benötigen.
Eine
Ausnahme stellt die so genannte Härtefallregelung
dar: Für die Feststellung eines
außergewöhnlich hohen Pflegebedarfs im Sinne der Härtefallregelungen
reicht es neben dem Hilfebedarf der Pflegestufe III und der zusätzlich
ständig erforderlichen Hilfe bei der hauswirtschaftlichen Versorgung
aus, wenn eines der beiden Merkmale erfüllt wird:
- die
Hilfe bei der Körperpflege, der Ernährung oder der Mobilität ist
mindestens 6 Stunden täglich, davon mindestens dreimal in der
Nacht erforderlich, oder - die Grundpflege kann für den
Pflegebedürftigen auch des Nachts
nur von mehreren Pflegekräften gemeinsam (zeitgleich) erbracht werden
Durchschnittlicher,
erforderlicher Zeitaufwand für die Pflege
in Minuten/Tag: | Stufe I
| Insgesamt mindestens: - davon
für die Grundpflege: - davon für die Hauswirtschaft:
| mind. 90 min mind. 46 min
45 min |
| Stufe II
| Insgesamt
mindestens: - davon für die Grundpflege: -
davon für die Hauswirtschaft: |
180 min 120 min 60
min |
| Stufe III
| Insgesamt mindestens: - davon
für die Grundpflege: - davon für die Hauswirtschaft:
| 300 min 240 min 60
min |
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